Nach der Veröffentlichung der Weißmann-Chats haben uns viele Zuschriften erreicht. Die meisten unterstützen unsere Entscheidung, andere protestieren dagegen, dass wir als einziges Medium in das Privatleben eines Menschen eingreifen würden. Ein Kollege der Presse wirft uns gar den Bruch des Medienrechts vor. Ein harter Vorwurf.
Aber die Frage ist berechtigt, denn noch vor wenigen Wochen haben wir uns dagegen entschieden, Weißmanns Chats abzudrucken. Und genau deshalb möchte ich Ihnen darlegen, warum wir unsere Meinung geändert haben – und warum das rechtlich gedeckt und journalistisch geboten ist.
Eins vorweg: Es geht hier nicht darum, das Privatleben eines Menschen voyeuristisch auszuleuchten. Es geht um einen Vorgang von öffentlichem Interesse, um das Verhalten eines Spitzenmanagers gegenüber einer Mitarbeiterin.
Roland Weißmann war Generaldirektor des ORF und alleiniger Gesellschafter eines mit öffentlichen Gebühren finanzierten Milliardenkonzerns. Für solche „public figures“ gelten – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – andere Maßstäbe.
Der EGMR hat in der Entscheidung „Axel Springer gegen Deutschland“ vier zentrale Kriterien festgelegt, nach denen sich beurteilt, ob eine Veröffentlichung zulässig ist. Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich ein klares Bild:
Erstens: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse
Hier liegt der Kern. Es geht um möglichen Machtmissbrauch, um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und um die Frage, wie eine öffentlich-rechtliche Institution mit solchen Vorwürfen umgeht. Das ist kein privates Thema.
Hinzu kommt ein entscheidender Punkt: Weißmann hat selbst öffentlich konkrete Tatsachen behauptet. In einem Interview in der Krone erklärte er, es gebe „keine kompromittierenden Fotos, die ich bereue“. Und auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine Mitarbeiterin seine Anrufe heimlich aufgenommen habe, sagt er einen ganz zentralen Satz: „Das müssen Sie die Frau fragen.“
Genau das haben wir auf seine Aufforderung hin getan. Wenn nun Chats, die die Frau erhalten hat, das Gegenteil dessen belegen, was der geschasste ORF-Chef öffentlich gesagt hat, entsteht ein besonders starkes öffentliches Interesse daran, diese zu dokumentieren.
Zweitens: Bekanntheit der Person
Weißmann selbst verweist im Krone Interview immer wieder auf seine besonders exponierte Stellung: Aufsichtsrat in der European Broadcasting Union, Leitung einer Arbeitsgruppe dort, Vernetzung bei den deutschsprachigen Öffentlich-Rechtlichen, Ausrichter des Song Contests, Verhandlung der Haushaltsabgabe für 3,2 Millionen Menschen, Sparpaket von 325 Millionen Euro und so weiter und so weiter. Er streicht heraus, dass der ORF „acht von zehn Österreicherinnen und Österreichern täglich" erreicht. Er beklagt sogar die „Bombe", die diese Geschichte „überall" ausgelöst habe.
Damit definiert sich Weißmann selbst als Person des öffentlichen Lebens mit internationaler Bedeutung. Das stärkt die Rechtfertigung einer kritischen dokumentarischen Berichterstattung nach der ständigen Rechtssprechung des EGMR. Ich werfe hier für besonders Interessierte ein paar Entscheidungen rein: Axel Springer AG/Deutschland, 39954/08, Rz 91; Von Hannover/Deutschland Nr 2, 40660/08 und 60641/08, Rz 110) und OGH 6 Ob 211/16v.
Drittens, die „Selbstöffnung“ des Privatlebens
Weißmann hat die Öffentlichkeit selbst gesucht. Er hat Interviews in Massenmedien gegeben, seine Sicht der Dinge dargestellt und dabei nicht nur von einer „wechselseitigen und einvernehmlichen Beziehung“ gesprochen, sondern auch jede problematische Darstellung zurückgewiesen. Neben ihm saß demonstrativ sein Anwalt, ein Hinweis, dass es nicht um ein privates Gespräch geht, sondern um „Litigation PR“, also die Beeinflussung der öffentlichen Debatte über sein Verfahren.
Weißmann sagte dabei folgende Sätze: „Ich kann mein Verhalten nicht als peinlich sehen, ganz im Gegenteil.“ Und: „Jeder Frau, die sich unrechtmäßig behandelt fühlt, steht es zu, dies auch kundzutun.“
Und genau das hat die Frau nun getan.
Die Frau kommt daher nun zu Wort und erzählt ihre Version der Geschichte. Wir haben ihre Perspektive und ihre Dokumente geprüft. Auch Euke Frank in der Krone und Martin Thür im ORF haben das in ausführlichen Interviews mit der Betroffenen getan.
Medienrechtlich ist das entscheidend. Wer sich derart öffentlich äußert, auch um an eine Abfertigung zu kommen, der führt eine öffentliche Debatte. Die Rechtsprechung spricht hier von „Selbstöffnung“. Sie erlaubt es Medien, diese Darstellung anhand von Dokumenten zu überprüfen und auch zu widerlegen. Das ist das Gegenteil von „Boulevard“, es ist investigativer Journalismus, der jene Perspektive sucht, die der Wirklichkeit am nächsten kommt.
Viertens: Wahrheitsgehalt
§ 7 Mediengesetz schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich – aber nur dann, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ein solches überwiegendes Interesse liegt hier vor. Wir erörtern die Frage, ob wir Millionen an Gebührengeldern für Weißmann zahlen müssen und ob die Compliance-Abteilung im ORF funktioniert.
Unsere medienrechtliche Beratung durch Maria Windhager kommt hier zu einem klaren Schluss: Die Veröffentlichung ist zulässig, keine Verletzung des Medienrechts – und in dieser Konstellation sogar geboten, um zur Aufklärung eines strukturellen Problems beizutragen. Wenn Medien diese Aufgabe nicht wahrnehmen, dann entsteht eine Lücke – gefüllt von Behauptungen und PR, aber nicht von Fakten. Journalismus bedeutet, diese Lücke zu schließen.